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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2010 - 5 S 33.09   

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https://dejure.org/2010,32374
OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2010 - 5 S 33.09 (https://dejure.org/2010,32374)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.01.2010 - 5 S 33.09 (https://dejure.org/2010,32374)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Januar 2010 - 5 S 33.09 (https://dejure.org/2010,32374)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 Abs 6 VergabeVO BE, § 3 Abs 4 HSchulZulG BE
    Hochschule bestimmt Umfang der Bewerbungsunterlagen; Erledigung des Zulassungsantrages durch Verstreichen des Zulassungstermins

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2010 - 5 S 33.09
    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1973 - BVerwG VII C 7.71 - kann der Antragsteller entgegen seiner Ansicht ebenfalls nichts für seinen Rechtsstandpunkt herleiten.
  • BVerwG, 29.04.2008 - 1 WB 13.07

    Erledigung; Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2010 - 5 S 33.09
    Was die angeführte Entscheidung des Wehrdienstsenates (Beschluss vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 13.07 -, juris) angeht, wonach sich ein Antrag auf Übernahme als Laufbahnanwärter nicht dadurch erledige, dass der ursprüngliche Übernahmetermin verstrichen ist und die Ausbildung des betreffenden Jahrgangs bereits begonnen hat, weil sich der Antrag in diesem Falle auf den nächsten in Betracht kommenden Übernahmetermin richte, so hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung zugleich klargestellt, dass dieser Grundsatz nicht gilt, wenn sich der Antrag etwa aufgrund des organisatorischen Ablaufs der Ausbildung jeweils nur auf den Zulassungstermin eines bestimmten Auswahljahres bezieht und deshalb für jedes Auswahljahr gesondert zu stellen ist.
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